Kurzinfo
Die hitlersche Justizbeitreibungsordnung aus dem Jahr 1937 wurde von den Siegermächten aufgehoben. Trotzdem wurde die Norm ab 1949 bis 30.05.1956 genutzt, obwohl sie ungültiges Recht war.
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Durch die Seite Liquidierung Nazi-Recht ist belegt, dass von den Siegermächten das gesamte Nazi-Recht aufgehoben wurde.
Zum Beschluss des Grundgesetzes am 23.05.1949
war kein Nazi-Recht gültiges Recht.
Ungeachtet dessen wurde Nazi-Recht von der damaligen Regierung Adenauer als auch den Bundesländern sofort wieder genutzt, obwohl es ungültigen, unwirksames, aufgehobenes Recht war.
Beispiel: Die Justizbeitreibungsordnung.
Wer im Internet die Justizbeitreibungsordnung aufruft, wird unter „Gesetze im Internet“ fündig. Dort (html anklicken) zeigt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit JURIS an:
Justizbeitreibungsordnung
JBeitrO
Ausfertigungsdatum: 11.03.1937
Vollzitat:
"Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist"
Und, schwuppdiwupp, sind wir bei einer Justizbeitreibungsordnung aus dem Jahre 1937, die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 als
Nazi-Recht verstorben wurde.
Die Justizbeitreibungsordnung wurde von der Regierung Hitler am 11.03.1937 als Recht eingeführt. Nach der Kapitulation wurde am 20.09.1945 vom Alliierten Kontrollrat das Gesetz Nr. 1 erlassen. Nachstehend Teilabdruck.
In diesem wurde unter Buchstabe a) das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) nicht etwa nur für nichtig erklärt, sondern formell aufgehoben. Dieses Gesetz ist von erheblicher Bedeutung, wurde doch hier die Regierung Adolf Hitler vom Reichstag dazu ermächtigt, selber Gesetze zu erlassen.
Auf dieser Grundlage wurde das Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich erlassen, und zwar von der Reichsregierung. Zitat:
Und nun wurde vom Kontrollrat per Gesetz Nr. 1 das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich nicht etwa nur außer Kraft gesetzt, sondern aufgehoben; und zwar inklusive aller darauf gründenden „zusätzlichen Gesetze,
Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse“. Damit war natürlich das am 16.02.1934 erlassene Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich mit betroffen. Aber nicht nur. Betroffen von der Aufhebung waren damit
die auf der Ermächtigung durch Artikel 1 des Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich basieren – völlig unabhängig von der späteren Tillessen-Entscheidung (siehe die Ausführungen auf der Seite Liqudierung Nazi-Recht) und den sich daraus ergebenden Folgen wie dem Vertrag von Paris vom 23.10.1954.
Gemäß Reichsgesetzblatt 1937, Teil I, Seite 298, ist auf dem vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich basierend am 11.03.1937 die Justizbeitreibungsordnung (Anm.: gem. § 19 eine Rechtsverordnung) beschlossen und mit folgender Einleitung bekannt gemacht worden:
Damit ist belegt, dass die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 auf dem von der Reichsregierung erlassenen Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich basiert, und dieses wiederum seine Rechtsgrundlage in der Ermächtigung der Reichsregierung durch Artikel 1 des Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich hat.
Durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierter Kontrollrat, Buchstabe a), wurde also nicht nur das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, sondern auch das Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich und auch die Justizbeitreibungsordnung und andere Normen ersatzlos aufgehoben.
Bezüglich des Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich hat das Bundesministerium der Justiz BMJ mit Schreiben vom 15.07.2013 bestätigt, dass dieses kein Bundesrecht werden konnte, weil es grundgesetzwidrig war. Zitat:
Vom Tenor her richtig, mit der Realität aber unvereinbar. Denn was hat der Bundestag am 30.05.1956 gemacht? Er hat genau dieses Erste Gesetz zur Überleitung
der Rechtspflege auf das Reich im Rahmen des Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts zu gültigem Bundesrecht gemacht, als dort die Aufhebung von
Nazi-Recht inklusive dem Erste Gesetz zur Überleitung ... durch das Gesetz Nr. 1 des Kontrollrats aufgehoben wurde. Trotz
Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, wie das BMJ soeben bestätigt hat.
Und so geht es weiter mit der Justizbeitreibungsordnung: Am 30.05.1956 wird durch Erstes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts unter anderem das Gesetz Nr. 1 Kontrollrat aufgehoben (Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht), und zusammen mit allem anderen von den Siegermächten aufgehobenen Nazi-Recht auch die mit aufgehobene Justizbeitreibungsordnung zu gültigem Bundesrecht gemacht.
Damit wurde die Justizbeitreibungsordnung, die von der
Reichsregierung Hitler höchst persönlich als Norm eingeführt worden ist,
zu gültigem Bundesrecht.
Hitlerrecht ist Bundesrecht!
Und keines der am 30.05.1956 zu Bundesrecht gewordenen Nazi-Rechte wurde je auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft!
Von Bedeutung ist nun, dass u. a. die Justizbeitreibungsordnung bereits vor dem 30.05.1956 in Gebrauch war. Denn bereits am 26.07.1956 wurde im Zuge des Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BGBl. I. 1956, Seite 861, Abschn. V) die erst zwei Monate zuvor zu Bundesrecht gewordene, aber eben schon seit 1949 ohne Rechtsgrundlage in Anwendung befindliche Justizbeitreibungsordnung entsprechend den in diesen sieben Jahren gemachten Erkenntnissen geändert, der seit Installation des Grundgesetzes gegebenen neuen Rechts- und Sachlage angepasst.
Das heißt, mit der Änderung der bereits seit 1949 in Gebrauch befindlichen Justizbeitreibungsordnung wurde zugewartet, bis diese Bundesrecht geworden ist. Mit von dieser Trickserei betroffen ist noch weiteres, seit 1949 bis 30.05.1956 rechtswidrig in Gebrauch befindliches Nazi-Recht. Auf der Titelseite des Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften ist das mit betroffene weitere Nazi-Recht gelistet:
Tatsächlich hätte die Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 26.07.1956 unter Verkündungsdatum 30.05.1956 formell als gültiges Bundesrecht ausgewiesen werden müssen. Wurde sie aber nicht, weil durch die Aufhebung der Aufhebung des Nazi-Rechtes ja nicht die Justizbeitreibungsordnung und sonstiges Nazi-Recht namentlich benannt und formell als Bundesrecht in Kraft gesetzt worden ist:
Es wurden ja "nur" Entscheidungen der Siegermächte aufgehoben.
Deshalb wurde die Justizbeitreibungsordnung im Änderungsgesetz unter Verkündungsdatum 11.03.1937 ausgewiesen:
Dies ändert aber nichts daran, dass die Justizbeitreibungsordnung zusammen mit allem anderen von den Siegermächten aufgehobenen Nazi-Recht am 30.05.1956 nach dem Willen des Gesetzgebers zu gültigem Bundesrecht wurde. Manko dabei:
Grundsätzlich fand eine Prüfung des einzelnen,
dadurch zu Bundesrecht gewordenen Nazi-Rechtes
auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht statt.
Welche Bedeutung diese Art, Nazi-Recht zu Bundesrecht zu machen, ohne seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen und so weiter so zu tun, als ob es ein Recht aus der Zeit vor Beschluss des Grundgesetzes sei, das wird auf der Seite Hauptseite Umgehung Artikel 123 GG mit Nebenseiten aufgezeigt. Zu diesen gehört die Seite Umgehung des Artikel 123 GG (2) und dieser zugehörig werden fünf Gerichtsentscheidungen vorgestellt.
Zur Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht.