Ertappte Diebe "geloben" Besserung. So auch der Deutsche Bundestag in Sachen § 6 BVerfGG, der bis dato entscheidenden Bestimmung, wie Bundesverfassungsrichter gewählt werden.
Ganz klammheimlich wurde der grundgesetzwidrige
§ 6 BVerfGG in 2015 geändert, der bewirkte,
dass die Bundesverfassungsrichter nicht vom Bundestag,
sondern GG-widrig vom Richterwahlausschuss gewählt werden.
Merke:
Die Staatsgewalt räumt keine Fehler ein,
ändert ein grundgesetzwidriges Gesetz klammheimlich,
trickst und mauschelt und betrügt das Volk.
Was bleibt der Staatsgewalt auch anderes übrig, als das Volk zu betrügen? Würde eingeräumt, dass die Bundesverfassungsrichter noch nie grundgesetzkonform in das Amt gewählt wurden, könnte die gesamte Rechtsprechung der Bundesverfassungsrichter in die Tonne getreten werden:
Kein Bundesverfassungsrichter war jemals und ist derzeit
ein gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 GG.
Das Recht zur Wahl der gem. Art. 94 GG vom Bundestag, also dem Plenum zu wählenden Bundesverfassungsrichter wurde - nicht erstmals - in der Neufassung des BVerfGG vom 11.08.1993, BGBl. I S. 1473, per § 6 BVerfGG auf einen Richterwahlausschuss verschoben.
Dies hatte zur Folge, dass das gesamte Bundesverfassungsgericht seit anno dazumal nicht grundgesetzkonform besetzt war, weil die vom Bundestag zu wählenden Bundesverfassungsrichter nicht vom Plenum, sondern grundgesetzwidrig vom Richterwahlausschuss gewählt wurden. Auf die Ausführungen auf Seite Wahl Bundesverfassungsrichter wird verwiesen.
Am 24.06.2015 wurde § 6 BVerfGG im Bundesgesetzblatt I. auf Seite 973 geändert: Alter Text links, neuer Text rechts.
§ 6
Nach dem alten Text wurde auf der Grundlage des § 6 BVerfGG, unvereinbar mit Art. 94 GG, ein Richterwahlausschuss gewählt, der dann die Bundesverfassungsrichter gewählt hat.
Diese grundgesetzwidrige Wahl der Bundesverfassungsrichter wurde in 2015 durch die Änderung des § 6 BVerfGG beendet - aber nur für zukünftig zu wählende Richter. Das heißt, das Bundesverfassungsgericht ist noch auf Jahre hinaus grundgesetzwidrig besetzt.
Also wird jetzt zwar vom Plenum gewählt, aber der Richterwahlausschuss trifft weiter die Vorauswahl, an der es keine Änderungen mehr gibt.
Der neue § 6 BVerfGG ist damit nur ein wenig grundgesetzkonformer, aber nicht wirklich grundgesetzkonform.
Was die Änderung aber hergibt, ist der Beweis, dass vor der Änderung des § 6 BVerfGG die Wahl der Bundesverfassungsrichter nicht grundgesetzkonform war. Dieser Beweis findet Eingang in die Schadenersatzklage gegen die Bundesverfassungsrichter Kirchhof, Masing und Paulus, Seite Klage i. S. BVerfGE 1 BvR 535/17 (Seite in Bearbeitung).
... jedenfalls so lange, bis alle nur vom Richterwahlausschuss gewählten Bundesverfassungsrichter durch solche ersetzt sind, die vom Plenum des Bundestages gewählt sind. Das kann noch Jahre dauern.
Bis dahin ist das Bundesverfassungsgericht
weiter grundgesetzwidrig besetzt.
Dies ist das Rechtssystem BRD: Lügen, betrügen, tarnen, täuschen, tricksen.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nehmen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Scheins, dass Deutschland ein "Rechtsstaat" ist, ganz offensichtlich in Kauf, dass das Bundesverfassungsgericht noch auf Jahre hinaus grundgesetzwidrig besetzt ist, anstatt alle vor 2015 vom Richterwahlausschuss grundgesetzwidrig gewählten Bundesverfassungsrichter unter Zahlung der Bezüge aus dem Amt zu entlassen, und diese durch vom Plenum gewählte Richter zu ersetzen. Wie gesagt:
Das Rechtssystem Deutschland ist ein Unrechtssystem.
Und Gauner, denen wir dies zu verdanken haben, werden am 24. September wieder Mitglieder des Deutschen Bundestages sein.
Im Übrigen:
Wenn die grundgesetzwidrig vom Richterwahlausschuss
gewählten Bundesverfassungsrichter Charakter hätten,
träten sie freiwillig von ihrem Amt zurück, um den Weg zu einem grundgesetzkonform besetzten Gericht frei zu machen.
Da diese dem nicht entsprechen, ist belegt, dass den Bundesverfassungsrichtern das Grundgesetz am Arsch vorbeigeht.
Im Übrigen sch...., pardon: ignorieren sie auch ihre eigene Rechtsprechung zum gesetzlichen Richter.
BVerfGE 14, 156
1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).
Gleiches muss für Richter gelten, deren Wahl manipuliert und nicht grundgesetzkonform ist. Mehr Rechtsprechung der Bundesverfassungsrichter zum Thema gesetzlicher Richter auf Seite Kriminelle Vereinigung Richter.