Kurzinfo:
Die Verwaltungen aller Gerichte können bei der Vergabe von neuen Verfahren an die Richter die Zuständigkeit manipulieren. Damit ist kein Richter am Gericht der gesetzliche Richter.
Es muss vorweg klar und im Nachhinein überprüfbar sein, welcher Richter welche Rechtssache wann bekommen hat. Aus der Rechtsprechung des BGH VIII ZR 204/61 werden drei bedeutsame Sätze zitiert:
Die ganze Entscheidung sehen sie hier. Lesenswert, auch und vor allem für die Mitglieder der Richterpräsidien an allen bundesdeutschen Gerichten.
Tatsächlich aber bestimmt sich die Zuständigkeit von Richtern an vielen Gerichten durch Vergabe in einem Turnus, oder nach Endziffern. Beide Verteilungsarten lassen jede Menge Platz für die
Manipulation bzw. Einflussnahme der Verwaltung, welcher Richter für ein Verfahren zuständig sein soll.
Bleiben wir beim AG Waiblingen, Referat 8. Erneut der Auszug aus dem GVP vom 01.04.2013.
Dem Referat werden im Turnus mit den Referaten 1, 7, 9 und 14 Verfahren zugewiesen, und zwar jedes 5., 11., 18., 25. Und 31. Verfahren. Damit ist im Nachhinein nicht prüfbar, ob der Turnus
eingehalten worden ist. Genauso wenig ist überprüfbar, ob die anderen Referate im Turnus mit neuen Rechtssachen bedacht wurden: Kurz mal die Reihenfolge der Eingänge geändert, und schon ist ein
anderer Richter für eine Rechtssache zuständig. Damit ist auch die Möglichkeit eröffnet, noch kurzzeitig nach Eingang der Rechtssache ein Verfahren von einem Richter auf einen anderen zu
verschieben.
Beispiel AG Stuttgart. Das Schöffengericht Sachgebiet 4 ist im GVP AG Stuttgart, heruntergeladen am 11.06.2014, wie folgt deklariert:
Verweisung im Turnus ohne Ende. Praxis auch bei anderen Referaten.
Analoge Regelungen sind auch am AG Gera gegeben, am AG Waiblingen, wie bereits vorgestellt und auch am LG Stuttgart. Am VG Stuttgart ist im GVP auf Seite 5 z. B. bestimmt:
Welcher Prozessbeteiligte will das richtige Schnüren der Pakete, die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern kontrollieren?
Auch diese Vorgabe einer turnusmäßigen Verteilung der Geschäfte auf die Richter führt nicht nur zur Nichtigkeit dieser Regelung, sondern zur Nichtigkeit des gesamten GVP. Folge: Kein
einziger Richter am VG Stuttgart ist der gesetzliche Richter.
Das VG Stuttgart kann seinen Laden dicht machen. Alle anhängigen Verfahren einstellen, nach Beschluss eines verfassungskonformen GVP neu beginnen, bei null.
Beim OLG Stuttgart geht es ähnlich zu. GVP vom 01.07.2014 Strafsachen:
„II. Für Strafsachen
a) Ss(R)-Turnus: Revisionen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres
Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4, und 5.
b) Ss(B)-Turnus: Bußgeldsachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge
ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4 und 5.
c) HEs-Turnus: Haftprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen von 1, 2, 4 und 5.
d) Ws-Turnus: Klageerzwingungsverfahren und Beschwerden, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4 und 5.
e) ARs-Turnus: ARs-Sachen, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senaten besonders zugeteilt sind, erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs die Ordnungszeichen 1, 2, 4 und 5.
f) Im Ss(R)-Turnus, Ss(B)-Turnus, HEs-Turnus, Ws-Turnus und ARs-Turnus
- ist das Ordnungszeichen 1 in jedem 3. Durchgang nicht zu verwenden,
- ist das Ordnungszeichen 2 in jedem 6. Durchgang nicht zu verwenden,
- ist das Ordnungszeichen 5 nur in jedem 5. Durchgang zu verwenden.
g) Bei der Zuteilung im Turnus wird nach der dem Geschäftsverteilungsplan als Anhang C beigefügten Regelung verfahren.“
Und es geht im GVP noch weiter in Sachen Turnus. Kein Beschuldigter/Angeklagter kann hier noch prüfen, ob der für ihn zuständige Richter "blindlings" zuständig wurde. Also bestimmt faktisch die Gerichtsverwaltung welcher Richter (Senat) für ein solches Verfahren zuständig ist. Damit gilt auch für das OLG Stuttgart, dass am Gericht seit mindestens dem 01.07.2014 nur nichtige Entscheidungen produziert wurden.
Übrigens, der GVP des OLG Stuttgart vom 01.01.2015 ist kein Deut besser.
Auch am Oberlandesgericht München werden Verfahren im Turnus auf die einzelnen Senate verteilt. In dem seit 01.01.2015 gültigen Geschäftsverteilungsplan ist bestimmt:
Da dies schon immer, mindestens schon seit Jahren am Oberlandesgericht München so gehandhabt wird, wird der Prozess gegen Frau Zschäpe von ungesetzlichen Richtern geführt.
Damit ist das gesamte Verfahren gegen Frau Zschäpe nichtig,
aber nur wenn die Geschäftsverteilung gerügt
wird.
Wenn die Verteidiger von Frau Zschäpe die Besetzung
der Richterbank rügen würden, läge gemäß § 338 Strafprozessordnung bereits ein absoluter Revisionsgrund vor. Beanstandet werden sollte auch, wenn am OLG Müchen Hilfsrichter eingesetzt sind. Auch dies ist unzulässig.
§ 338 Strafprozessordnung, Absolute Revisionsgründe
Auch am LG Gera das gleiche Bild. Der GVP für das Jahr 2014 (Auszug):
Es gibt offenbar kein Gericht, an dem nicht an irgendeiner Stelle die Verteilung von Verfahren auf die Richter im Turnus erfolgt. Die Verwaltung kann damit manipulieren. Dabei ist allein schon die Möglichkeit, manipulieren zu können, nicht mit der Rechtsprechung des BGH BGH VIII ZR 204/61 zu vereinbaren.
Blindlings werden Rechtssachen z. B. an die Richter verteilt, wenn sich die Zuständigkeit nach dem ersten Buchstaben des Namens des Beklagten bestimmt. Heißt dieser Müller, dann ist der Richter zuständig, der für Verfahren mit dem Buchstaben M zuständig ist. Manipulationsmöglichkeiten seitens der Verwaltung: keine.
Das heißt, dass der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichtes so ausgestaltet sein muss, dass bereits mit dem Öffnen des Briefes, mit dem eine neue Rechtssache bei Gericht
eingeht, entschieden ist, welcher Richter für dieses Verfahren zuständig ist und Manipulationen ausgeschlossen sind.
Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Gera vom 01.01.2013 ist für Straf- und Zivilsachen die Zuständigkeit des Dezernats 8 zum Beispiel wie folgt geregelt:
Also: keine Zuständigkeit für Müller. Für diesen Namen wäre am Amtsgericht Gera das Dezernat 8 zuständig:
Richter Pisczan würde also auffallen, wenn er plötzlich einen „Klienten“ hätte, dessen Name mit M. beginnt. Und der Klient seinerseits würde, wenn er die Geschäftsverteilung eingesehen hätte, bemerken, dass er bei Richter Pisczan vor einem Richter steht, der für ihn nicht zuständig ist. Zuständig wäre Richterin Popendicker.
Also: Im Fall ist für denjenigen mit dem Namen M., der Einsicht in die Geschäftsverteilung genommen hat, problemlos erkennbar, dass Richter Pisczan nicht der gesetzliche Richter sein kann.
Jetzt werden Verfahren nicht nach Buchstaben, sondern nach Endziffern 1 bis 0 auf die Richter verteilt. Beispiel aus dem Jahre 2007 das Amtsgericht Jena. Folgende Richter waren
für die angezeigten Verfahren zuständig:
Die beispielhafte Rechtssache 113/07: Zuständig Richter Plota. Ist er wirklich zuständig, oder hat die Verwaltung sich „vertan“, und müsste das Aktenzeichen 113/07 nicht richtig 114/07 sein mit
der Zuständigkeit des Richter Steffens? Wer als Kläger will dies kontrollieren? Und wie will er dies kontrollieren?
Hier scheitert jegliche Kontrolle, ist die Verwaltung eines jeden Gerichts in der Lage, vollkommen willkürlich – oder sogar in Abstimmung mit der Richterschaft selber - zu entscheiden, welcher
Richter für das Verfahren zuständig sein soll. Es sei denn, man reicht zu einem Gericht zehn identische Klagen ein. Dann kann man ggf. beweisen, dass die Verwaltung bei der
Zuweisung der Vrfahren manipuliert hat. Wie das geht ist auf der Seite Kläger
bestimmt den Richter vorgestellt.
Betroffen dabei sind besonders auch Gerichte mit integrierter Insolvenzabteilung. Dort werden Insolvenzverfahren regelmäßig nach Endziffern auf die Richter verteilt, auch wenn ansonsten Verfahren
blindlings verteilt werden. Beispielsweise am Amtsgericht Gera.
Die Verteilung von Verfahren nach Endziffern und/oder im Turnus ist grundsätzlich nicht mit der Entscheidung des BGH VIII ZR 204/61 zu vereinbaren, nach der Verfahren "blindlings" auf die Richter verteilt werden müssen. Und dieser Fakt bewirkt unmittelbar die Nichtigkeit des gesamten GVP mit der weiteren Folge, dass kein einziger Richter am Amtsgericht Jena als auch am Amtsgericht Gera (in der Geschäftsverteilung werden Verfahren auch im Turnus verteilt) der gesetzliche Richter ist.
Gleiches gilt für jedes sonstige Gericht in Deutschland. Auch, wie aufgezeigt, für das OLG Stuttgart.
dass die vereinigte bundesdeutsche Richterschaft alles daran setzt, Beanstandungen der Geschäftsverteilung zu ignorieren, Verfahren hemmungslos weiterführt. Gedeckt wird dieses gesetzeswidrige
Verhalten durch die Berufungsinstanzen, nicht zuletzt auch durch das Bundesverfassungsgericht. Hierzu wird noch vorgetragen werden.
Den Mangel an der Geschäftsverteilung wirksam zu verfolgen, bedarf eines besonderen medialen Interesses am betreffenden Verfahren. Dies ist am Verfahren Zschäpe in München mit Sicherheit
gegeben.