Artikel 97 GG bestimmt:
Und in Artikel 101 GG ist bestimmt:
Art. 101 GG
Das grundsätzliche Problem der Geschäftsverteilungspläne GVP der Gerichte ist nicht, dass die Geschäfte regelmäßig und rechtswidrig "im Turnus" auf die Richter, Kammern und Senate verteilt werden. Mehr dazu auf Menuepkt. 8, Seite Vorausbestimmbarkeit.
Das grundsätzliche Problem ist, dass die Exekutive, die Regierungen der Länder darüber bestimmen, mit wievielen Planstellen ein Gericht ausgestattet ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Richter nur dann zu einem Berufsrichter wird, wenn er gem. Art. 97 Abs. 2 GG hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt ist. Die Differenz zwischen benötigten Rictern und nur zur Rechsprechung legitimierten Berufsrichtern wird von den Regierungen dadurch "elegant" gelöst, als sie den Gerichten inflationär Richter auf Probe zuweisen, oder Richter von anderen Gerichten abordnen, oder Richter kraft Auftrags einsetzen. Letztere sind regelmäßig - oder auch nicht - zum Richteramt befähigte Beamte, die mal bedarfswegen zur Rechtsprechung abkommandiert werden.
Mit der Anordnung des Einsatzes von Richtern auf Probe, der Abordnung von Richtern und Richtern kraft Auftrags greift die Exekutive bewusst in die Gewaltenteilung ein, als diese Richter weder sachlich noch persönlich unabhängig sind, sondern vom Willen und Wohlwollen der Exekutive abhängig sind.
Zu nicht hauptamlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern haben die Bundesverfassungsrichter am 9. November 1955 in BVerfGE 4, 331, 3. Leitsatz entschieden (vgl. Seite Hilfsrichter):
„Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG).
In der Begründung (Randnummer Rn 46 - 48) heißt es entsprechend klar:
2. a) Zu diesen Anforderungen gehört jedenfalls, daß alle Mitglieder des Gerichts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, …
b) … Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, d.
h. an die Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit. …
… Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere
seiner Mitglieder stets … persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.
Nur diese Deutung des Art. 97 Abs. 2 GG entspricht auch rechtsstaatlichen Grundsätzen: denn es ist einmal zu besorgen, daß jederzeit vom Widerruf bedrohte Richter sich mittelbar in ihrer
sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, und zum anderen, daß die Rechtsuchenden einem Gericht mit Mißtrauen begegnen, das mit Richtern besetzt ist, die grundsätzlich auf diese Art von
der Exekutive abhängig sind.
Jermann, der einen Rechtsstreit bereits führt oder zu führen beabsichtigt, ist empfohlen, zu seinem Gericht zu fahren und den Geschäftsverteilungsplan einzusehen.
Im 3. Leitsatz von BVerfGE 4, 331 ist weiter entschieden:
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).
Das heißt, dass ein Gericht dann seinen Status als Gericht verliert, wenn Hilfsrichter (Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder abgeordnete Richter), die insoweit eingesetzt werden dürfen, wie es "nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG)" stattdessen als Einzelrichter eingesetzt sind, wie zum Beispiel am Amtsgericht Waiblingen, dem Sozialgericht Stuttgart, oder an den Verwaltungsgerichten als Berichterstatter und damit faktisch als Einzelrichter eingesetzt sind.
In diesen Fällen entscheidet der Hilfsrichter als "weisungsgebundener Beamter" über die gleiche Materie, die dem hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter vorbehalten ist. Denn: "Der Richter auf Probe oder auf Widerruf " darf "nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG)."
Diese durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits endgültig geregelte Sachlage geht den Richterpräsidien an den Amtsgerichten, den Sozialgerichten, den Verwaltungsgerichten etc. faktisch am Arsch vorbei. Gleiches gilt für die Landgerichte aber auch andere Gerichte, die ebenfalls abgeordnete Richter, die am Gericht nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, sondern jederzeit ver- und absetzbar sind, einsetzen.
Art. 101 Abs. 1 S 2 GG bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Aber wann ist ein Richter ein gesetzlicher Richter? Hierzu die Seiten die GVP der Gerichte und Richter sind Verbrecher, jeweils mit Unterseiten. Vorab grob gesagt:
Nur der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter
ist der gesetzliche Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 GG.
Der nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter ist kein von Art. 97 GG erfasster Richter, und auch kein gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 GG.
Die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter sind
1. der Richter auf Probe
Der Richter auf Probe - erkennbar daran, dass er nur den Titel Richter führt - entgegen dem hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter, dessen Amtsbezeichnung z. B. Richter am Amtsgericht, Richter am Landgericht, Richter am Sozialgericht lautet.
Beispiel aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.01.2017:
4. Kammer:
Vors. Richter am VG Morlock
Richterin am VG Mayer
Richter Wohlfahrt = Richter auf Probe
Richterin Stollhof = Richter auf Probe
2. Der abgeordnete Richter
Der abgeordnete Richter- erkennbar daran, dass er zwar den Titel Richter am Amtsgericht führt, aber zum Beispiel am Landgericht Stuttgart eingesetzt ist. Als am Landgericht eingesetzter Richter am Amtsgericht kann der Richter am Landgericht nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein, da er ansonsten den Titel Richter am Landgericht führen würde. Also: dieser im Fall angenommene und am Landgericht tätige Richter am Amtsgericht ist dorthin abgeordnet, und damit kein gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 GG, weil er an dem Gericht, an dem er tätig ist, nicht gem. Art. 97 GG hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt ist sondern jederzeit versetzt oder abgesetzt werden kann.
Beispiel Geschäftsverteilungsplan Landgericht Stuttgart vom 01.01.2014
21. Zivilkammer:
Vorsitzende: VR’inLG Praast-Dieterich
stv. Vorsitzender: RLG Titze
Beisitzer: RAG Rauscher = Richter am Amtsgericht, aber zum Landgericht abgeordnet und eingesetzt
3. Der Richter kraft Auftrag
Der Richter kraft Auftrags ist ein zur Ausübung des Richteramtes befähigter Beamter, der auf Anweisung des Justizministeriums vorübergehend zum Richter bestellt wurde. Dieser Richtertyp führt zwar den Titel - zum Beispiel - Richter am Verwaltungsgericht, kann aber auch jederzeit versetzt oder abgesetzt werden und ist damit am betreffenden Gericht nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt.
Beispiel aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.01.2017:
5. Kammer:
Vizepräsident des VG Prof. Dr. Heckel
Richter am VG Dr. Neidhardt (0,5) (ab 01.08.2017 0,8)
Richterin am VG Weinbrecht (Richterin kraft Auftrags) - so angegeben im GVP des Gerichts
Richterin Knaus = Richter auf Probe
Jeder Richter ist im Geschäftsverteilungsplan mit seinem Status auszuweisen, also "nur" Richter, Richter kraft Auftrag, bei abgeordneten Richtern durch Angabe, dass er an einem anderen Gericht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt ist.
Ein Auszug an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bezüglich des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG), gegen die das Richterpräsidium des AG Waiblingen, die Kammern der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Karlsruhe, Gelsenkirchen und andere mehr verstoßen, wenn sie - unvereinbar mit Artikel 97 Abs. 2 GG - Hilfsrichter wie Berufsrichter einsetzen
Ausführlich dazu auf Seite KV (Kriminelle Vereinigung) Richter Ein Auszug:
a) BVerfGE 14, 156
1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).
b) BVerfGE 4, 331 vom 09.11.1955 3. Leitsatz
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, Richter auf Probe oder auf Widerruf also nur insoweit herangezogen werden, als das nach verständigem Ermessen zur Heranbildung von Nachwuchs oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 GG).
Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG).
In der Begründung (Randnummer Rn 46 - 48) heißt es entsprechend klar:
2. a) Zu diesen Anforderungen gehört jedenfalls, daß alle Mitglieder des Gerichts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, …
b) … Der verfassungsrechtliche Schutz der persönlichen Unabhängigkeit knüpft nicht mehr an die Ernennung auf Lebenszeit an, sondern an die hauptamtlich und planmäßig endgültige Anstellung, d. h. an die Einweisung des Richters in eine Planstelle für die Dauer seiner Amtszeit. …
… Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets … persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.
Nur diese Deutung des Art. 97 Abs. 2 GG entspricht auch rechtsstaatlichen Grundsätzen: denn es ist einmal zu besorgen, daß jederzeit vom Widerruf bedrohte Richter sich mittelbar in ihrer sachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlen, und zum anderen, daß die Rechtsuchenden einem Gericht mit Mißtrauen begegnen, das mit Richtern besetzt ist, die grundsätzlich auf diese Art von der Exekutive abhängig sind.
Damit ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfsrichter an den Gerichten eingesetzt werden darf. Agieren die Richterpräsidien gegen diese Vorgaben. bewirkt dies, dass dem "Gremium der Charakter als Gericht abzusrprechen" ist. Die Folge,
Am gesamten Gericht gibt es keinen einzigen gesetzlichen Richter.
Die Geschäftsverteilungspläne sind keine Dokumente, die nur intern von Bedeutung sind. Sie haben vielmehr eine absolute Außenwirkung, da nur durch den GVP der an einer Rechtssache Beteiligte erkennen kann, ob "sein Richter" ein gesetzlicher Richter gemäß Artikel 101 Abs. 2 S 2 GG ist, auf den er einen absoluten Rechtsanspruch hat, oder ein nicht gesetzlicher Richter, dessen Status sich aus einem nicht grundgesetzkonformen GVP ergibt.
Es ist deshalb rechtswidrig, wenn Gerichte die Einsicht in die GVP verweigern, nur bedingt genehmigen oder keine Mehrfertigungen der GVP ausreichen oder wenigstens das Abfotografieren des GVP zulassen.
... werden auf der Seite Beispiele grundgesetzwidriger GVP mit weiteren Unterseiten vorgestellt. Zugehörig:
Diese Frage wird nach den GVP abgehandelt. Vorab: zum gesetzlichen Richter gelangt man nur, wenn man einen Richter findet, der bereit ist, die Unvereinbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Deutschen Richtergesetz und dem Grundgesetz zu behaupten - und diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Seite So geht's zum gesetzlichen Richter mit den Unterseiten GVG unvereinbar mit DRiG und GG und Recht auf gesetzlichen Richter.
Am Ende der Hauptseite Beugung Art. 97 und 101 GG geht es noch um Ausnahmegerichte.
Ausnahmegerichte sind unzulässig - heißt es in Art. 101 Abs. 1 S 1 GG. Aber hindert dies die Staatsgewalt daran, nicht doch Ausnahmegerichte zu installieren? Der Beleg dafür ist auf Seite Ausnahmegerichte gegeben.