Kurzinfo:
Das von den Siegermächten nach der Kapitulation ersatzlos aufgehobene Nazi-Recht wurde vom Bundestag 1956 zu gültigem Bundesrecht gemacht: Die Judengesetze gelten noch heute.
Hinweis:
Um die Ausführungen verstehen zu können, bitte zuerst die Seite Umgehung Art. 123 GG und BVerfGE 1 BvL 13/52 und 23/52 lesen.
Von Interesse ist in Sachen Nazi-Recht die Seite Braunes Gesocks!? mit Unterseiten zum NPD-Verbotsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvL 13/52 und 21/51 vom 09.11.1955 mit Erstes Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht vom 30.05.1956 das gesamte Nazi-Recht wieder in Kraft gesetzt. (Die Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht.) Die Folge: Das gesamte vom Bundestag wieder in Kraft gesetzte Nazi-Recht wurde mit Verkündung des Gesetzes zu geltendem nachkonstitutionellem Recht:
Der Bundestag hat das Nazi-Recht nach seinem Willen zu in der Bundesrepublik Deutschland gültigem Recht (Bundesrecht) gemacht.
Damit war die gesamte einfache Richterschaft grundsätzlich von der Entscheidung ausgeschlossen, darüber zu befinden, ob ein zu Bundesrecht gewordenes Nazi-Recht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Überprüfung ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 13/52 und 21/52 nur einem Organ vorbehalten: Dem Bundesverfassungsgericht.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung an (Zitat von Seite vor) :
Durch die dem Bundesverfassungsgericht zugewiesene bzw. von den Bundesverfassungsrichten für sich reklamierten Verwerfungskompetenz für nachkonstitutionelles Recht soll die Autorität des
Gesetzgebers gewahrt und verhütet werden, "dass ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt", also
ein Gesetz anders auslegt, als es vom Gesetzgeber gewollt ist.
Vom Gesetzgeber wurde bezüglich des von den Siegermächten aufgehobenen Nazi-Rechtes gewollt, dass dieses in genau der Fassung gültiges Bundesrecht wird, wie es zum Zeitpunkt der Aufhebung (1945) gegeben war. Bitte die Ausführungen auf der Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht beachten.
Damit sind seit dem 30.05.1956 auch
Hitlers Judengesetze gültiges Bundesrecht.
Bis heute!
Dies ungeachtet der international verbindlichen Vereinbarung zwischen Deutschland und den Besatzungsmächten im Protokoll von Paris über die Beendigung des Besatzungsregimes, verkündet im Bundesgesetzblatt, in dem Deutschland sich verpflichtet bzw. verpflichtet wird, kein Nazi-Recht zu Bundesrecht zu machen. Hierzu die Ausführungen auf der Seite Liquidierung Nazi-Recht, letzter Absatz Tillessen-Entscheidung.
Gültiges Bundesrecht ist seit dem 30.05.1956 auch das Ermächtigungsgesetz, das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, durch das die Regierung Hitler vom Reichstag zur Gesetzgebung ermächtigt wurde. Und kein Wunder, dass der Deutsche Bundestag analog dazu per Gesetz über die Sammlung Bundesrecht (Seite Gesetz Sammlung Bundesrecht) 1956 die Regierung Adenauer ermächtigt hat, selber zu entscheiden, welches der seit dem 23.05.1949 genutzten vorkonstitutionellen und erlassenen Normen gültiges Bundesrecht sein soll. Hierzu der Vortrag auf der Seite Wie zu Hitlers Zeiten mit der Folge, dass die Demokratie von der Regierung Adenauer eingesargt wurde.
Offenbar hat Adenauer unter dem "Erreichten" etwas anderes verstanden als das deutsche Volk. Zum Zeitpunkt der Wahl 1957 am 15. September jedenfalls war seine Regierung bereits ermächtigt, zu entscheiden, welches vorkonstitutionelle und welches nachkonstitutionelle Recht gültiges Bundesrecht sein soll: Die Ära Hitler lässt grüßen.
Vom 23.05.1949 bis zum 29.05.1956 galt folgendes Recht in Deutschland (vgl. Seite Die Sammlung Bundesrecht):
Seit dem 30.05.1956 gilt folgendes Recht
Und nun geht es um die Rechtsprechung zum tatsächlichen vorkonstitutionellen Recht und dem Nazi-Recht, welches 1956 zu Bundesrecht wurde.
Die Hauptseite firmiert unter dem Namen "Umgehung Artikel 123 GG", und folglich ist zur Frage vorzutragen, wie wurde die Vorgabe des Artikel 123 Grundgesetz, welche lautet
Artikel 123 Grundgesetz
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
tatsächlich umgangen. Hierzu nun die Seiten