Kurzinfo
Die Justizbeitreibungsordnung ist ein nachkonstitutionelles Recht, das von der Richterschaft zum Zweck der Vermeidung der Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz als vorkonstitutionelles Recht behandelt wird.
Info: Der Unterseite Umgehung des Art. 123 GG (2) zugehörig sind über das Menü folgende weiteren Seiten
Auf der letzten Seite werden die Differenzen zwischen der Rechtsprechung der Gerichte vor aufgezeigt.
Dem Komplex Justizbeitreibungsordnung zugehörig ist auf der Hauptseite Petitionen Bundestag die Unterseite Petition zur JBeitrO.
Es wird Bezug genommen auf die Seite Justizbeitreibungsordnung auf der vorgestellt wurde, wie das gesamte von den Siegermächten aufgehobene Nazi-Recht am 30.05.1956 zu gültigem Bundesrecht gemacht wurde - vom Deutschen Bundestag und an der Vorgabe des Artikel 123 Grundgesetz vorbei. Ebenso vorbei an der wirksamen Vereinbarung mit den Besatzungsmächten, dass das in der Tillessen-Entscheidung (Seite Liquidierung Nazi-Recht) insgesamt für unwirksam erklärte Nazi-Recht in Deutschland nicht mehr zu gültigem Recht gemacht werden darf.
Hinweis:
Es wird dringend empfohlen, die Ausführungen auf Justizbeitreibungsordnung vorab zu lesen, und am besten
noch die Seite Nazi-Recht wird Bundesrecht dazu. Sie werden sonst Problem haben, die weiteren Ausführungen zu
verstehen.
Folgender Sachverhalt ist gegeben:
Entgegen der gültigen Vereinbarung zwischen Deutschland und den Besatzungsmächten, dass kein Nazi-Recht mehr zu Bundesrecht gemacht werden darf, hat der Bundestag durch die Aufhebung der Aufhebung des Nazi-Rechtes durch die Siegermächte am 30.05.1956 das gesamte Nazi-Recht rechtswidrig zu Bundesrecht gemacht. Soweit abgehakt.
Die in Sachen Nazi-Recht gegebene Problematik, die am Beispiel der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 auf dieser Seite und den Nebenseiten vorgestellt werden soll, ist die folgende:
Da der Bundestag die Justizbeitreibungsordnung zu Bundesrecht gemacht hat, war er gemäß Artikel 123 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet darüber zu entscheiden, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar
ist. Der Bundestag hat dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat weder en gros oder en detail entschieden, sondern pauschal alles Nazi-Recht zu Bundesrechte gemacht. Motto:
Nach mir die Sintflut!
Die Kontrolle, ob die Justizbeitreibungsordnung als nachkonstitutionelles Recht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, lag damit in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Seite BVerfGE 1 BvL 13/52 und 21/52). Damit war jedes Gericht, welches mit der Frage konfrontiert wurde, ob die Justizbeitreibungsordnung gültiges Bundesrecht ist, zwingend verpflichtet, die aufgeworfene Frage gemäß der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts diesem zur Entscheidung vorzulegen.
Und wo ist nun das Problem, fragt sich nun sicher mancher? Das Problem liegt darin, dass die rechtsprechende Gewalt die gebotene Prüfung der Frage, ob die Justizbeitreibungsordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dadurch boykottiert, dass sie so tut, als ob die Justizbeitreibungsordnung kein nachkonstitutionelles, sondern ein vorkonstitutionelles Recht ist.
Die rechtsprechende Gewalt verhindert die Feststellung, ob die Justizbeitreibungsordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Denn dann, wenn die Justizbeitreibungsordnung ein vorkonstitutionelles Recht ist, ist das Bundesverfassungsgericht für die gebotene Entscheidung nicht zuständig, obwohl das vorkonstitutionelle Recht als Bundesrecht genutzt wird. So haben es die Bundesverfassungsrichter beschlossen (Seite BVerfGE 1 BvL 13/52 und 21/52):
Um die gebotene Prüfung der Justizbeitreibungsordnung mit dem Grundgesetz zu verhindern, müssen die Gerichte diese also nur als vorkonstitutionelles Recht behandeln.
Damit bleibt die Justizbeitreibungsordnung als Recht in Kraft,
welches als Gesetz im Ganzen nie gemäß Art. 123 Grundgesetz auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft wurde.
Auf dieser "Rechtsgrundlage" betreiben die Regierungen in Bund und Ländern seit 1949 die Einziehung von Forderungen durch die Gerichtsvollzieher. Dabei wurde die Justizbeitreibungsordnung von 1949 bis 30.05.1956 illegal als Recht genutzt, das es wegen der Aufhebung durch die Siegermächte seit dem 20.09.1945 nicht gab.
Nun zur Frage, wie blockieren und boykottieren Gerichte die Beanstandung der Justizbeitreibungsordnung konkret? Hierzu die "Rechtsprechung" folgender Gerichte
Link siehe jeweils oben.