§ 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des
Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
Das Prickelnde an der Bestimmung ist,
- dass nirgends erläutert ist, wann ist denn - bezogen auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG - eine demgemäß erhobene Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erhoben. Kann eine Verfassungsbeschwerde überhaupt je missbräuchlich erhoben sein?
- und gibt es einen Katalog, in dem die Varianten eines möglichen Missbrauchs gelistet und unterschiedlichen Beträge zugewiesen sind, oder können die Richter vollkommen
willkürlich entscheiden, wo zwischen 0 und 2.600 Euro sie eine Gebühr auferlegen?
- und dritte Frage, gibt es gegen eine Missbrauchsgebühr ein Rechtsmittel?
Diese Gebühr wurde von Volksverrätern im Bundestag - wie zu unterstellen ist - mit dem Ziel in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz installiert, um den zögerlichen Bürger zur Unterlassung
der Erhebung von Verfassungsbeschwerden zu bewegen. Oder welchen Zweck hat eine Missbrauchsgebühr, die noch nicht einmal an konkreten Kriterien festgemacht ist, sondern in die Willkür der
Bundesverfassungsrichter überlassen ist, ob sie eine solche Gebühr festsetzen und wie hoch diese ist.
Und den Rechtsweg gegen eine solche Gebühr hat dieses Volksverräterpack im Deutschen Bundestag natürlich auch nicht installiert. Mir wurde von Bundesverfassungsrichtern in gesamt 6
Beschwerdeverfahren Missbrauchsgebühren auf das Auge geklatscht, und zwar in den
Verfassungsbeschwerdeverfahren