Vorab:
Eine Verfassungsbeschwerde zu erheben ist völlig sinnlos.
Umfassendere Ausführungen zur Diskrepanz von BVerfGG zum Grundgesetz sind im Volksantrag in § 5 GGEinfG in Absatz 3 enthalten (www.volk-an-die-macht.de). Sie können dort auch über Volksantrag am Stück aufgerufen werden, dort die Seiten 116 bis 143.
Totschlagparagraph 93 Abs. 3 BVerfGG:
§ 93 BVerfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
Man muss § 90 Abs. 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
und vorstehend zitierten 93 Abs. 3 BVerfGG im Zusammenhang sehen:
Ergo: Ein Gesetz, auch wenn es grundgesetzwidrig ist und unsere Grundrechte verletzt, kann nach Ablauf der Jahresfrist von uns Bürgern nicht mehr angegriffen, eine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr eingefordert werden. Diese Wirkung und Bedeutung hat die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Die Regelung schützt vom Gesetzgeber
installiertes grundgesetzwidriges Recht vor den Angriffen der
dadurch in ihren Grundrechten verletzten Bürger.
Und also gelten grundgesetzwidrige Gesetze dauerhaft. Zum Beispiel das Bundeswahlgesetz, das Europawahlgesetz. Oder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz selber. Als Beleg für letzteres Recht wird die Entscheidung BVerfGE 2 BvR 2063/00 vom 21.08.2001 auszugsweise zitiert:
Durch Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verletzte Grundrechte oder sonstige im Grundgesetz verankerte und monierte Rechte bleiben damit weiterhin verletzt:
Einfachgesetzliches Recht gilt vor Grundgesetz,
unsere Grundrechte können wir uns damit ins Haar schmieren!