Wir Bürger werden von zwei Verfassungsorganen in trauter Zusammenarbeit systematisch um das Recht betrogen, unsere im Grundgesetz verankerten Rechte zu reklamieren und zugefügte Verletzungen wirksam zu monieren.
Diese Verbrecher an unseren Rechten sind vorrangig
Beide zusammen sind seit 1951 in Sachen Schutz unserer Rechte aktiv damit zugange, uns das Recht auf Geltendmachung
unserer Rechte vorzuenthalten.
Soweit es den Bundestag anbetrifft, ist dessen Zutun auf Seite verbrecherischer Bundestag mit Unterseiten vorgestellt.
Wesentlich hinterhältiger, niederträchtiger ist die Aktion, wie die Bundesverfassungsrichter in Person damit zugange sind, uns den Zugang zu unseren Rechten vorzuenthalten. Diese Richter sind originäre Verbrecher. Die Seite intrigante BVerfG-Richter mit Unterseiten.
Zuerst muss aber vorgestellt werden, dass es für die bereits vorgestellte Entrechtung des Volkes noch eine Steigerung gibt, die Entrechtung der Entrechteten, nämlich um das Recht, Verletzungen an den Rechten wirksam zu reklamieren.
Also sind wir Bürger doch bereits umfassend entrechtet.
Wie kann das entrechtete Volk, der Bürger,
dann noch weiter entrechtet werden?
Den Bürgern darf keine Chance gelassen werden,
ihre demolierten Rechte wirksam monieren zu können.
Dies ist die Prämisse, unter der die Bundesverfassungsrichter seit 1951 ihr Richteramt ausüben und unter der sowohl das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die Geschäftsordnung des Gerichts und das Merkblatt genützt und eingesetzt werden.
Wie bereits auf Seite Entrechtung des Volkes vorgestellt, wird durch die Entscheidung der Bundesverfassungsrichter, dass die gesetzgebende Gewalt als auch die rechtsprechende Gewalt keine öffentliche Gewalt sind, "nur" bewirkt, dass vom Gesetzgeber installierte grundgesetzwidrige Gesetze und von Richtern bewirkte Verletzungen an den im Grundgesetz verankerten Rechten der Kontrolle auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entzogen sind.
Was bleibt, sind die von Gesetzgeber und Richtern
den Rechten der Bürger zugefügten Verletzungen.
Also muss es gegen diese von Gesetzgeber und Richter zugefügten Verletzungen an den im Grundgesetz verankerten Rechten einen Rechtsweg geben. Dieser ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, Grundlage Art. 19 Abs. 4 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG (seit 1951) und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (seit 29.01.1969), die jedoch dadurch unzulässig ist, als Gesetzgeber und Richter von den Bundesverfassungsrichtern als nicht-öffentliche Gewalten deklariert wurden.
Was nach wie vor bleibt, sind die von Gesetzgeber und Richtern
den Rechten der Bürger zugefügten Verletzungen.
Der durch Gesetzgeber und Richter in seinen Rechten verletzte Bürger hat ja - auf dem Papier - gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG (seit 1951) und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (seit 29.01.1969) das Recht, sich gegen diese bewirkten Verletzungen zur Wehr zu setzen. In diesen Normen ist schließlich nicht bestimmt, dass nur die vollziehenden Gewalt alleine die öffentliche Gewalt ist, und der Bürger kein Recht hat, sich gegen von Gesetzgeber und Richter bewirkte Verletzungen seiner Rechte zur Wehr zu setzen.
Abgesehen davon: Müsste, wenn die Deklaration der gesetzgebenden und der rechtsprechenden Gewalten als nicht-öffentliche Gewalt wirksam sein soll, nicht in Art. 19 Abs. 4 und 93 Abs. 1 Nr. 4a GG als auch in § 90 Abs. 1 BVerfGG der Begriff öffentliche Gewalt nicht durch die einzig noch verbliebene Gewalt, die vollziehende Gewalt, ersetzt werden? Also wird der Bürger durch die Beibehaltung des Begriffs öffentliche Gewalt über den Inhalt getäuscht, was öffentliche Gewalt ist.
Also erhebt der von Gesetzgeber und Richter in seinen Rechten verletzte Bürger natürlich die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wenn er von diesen in seinen Rechten verletzt ist.
Würden die Bürger nun zum Beispiel gegen das Bundeswahlrecht, das Wahlrecht in BW oder das Europapwahlrecht die Verfassungsbeschwerde erheben, und würden die Bundesverfassungsrichter die Beschwerden gegen die vom Gesetzgeber (nicht-öffentliche Gewalt) erlassenen grundgesetzwidrigen Gesetze zulassen, diese für grundgesetzwidrig und nichtig erklären, dann wäre die ganze schöne Entscheidung, dass die gesetzgebende Gewalt keine öffentliche Gewalt ist und dadurch kein einziges Gesetz auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft werden kann, nichts mehr wert.
Könnten wir Bürger also die Verletzung an unseren Rechten per Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht monieren, egal ob sie durch eine öffentliche Gewalt oder eine nicht-öffentliche Gewalt bewirkt ist, dann wäre die Folge:
Die ganze Souveränität der Staatsgewalt wäre dahin,
sie wäre künftig dem Grundgesetz und dem Volk unterworfen.
Also bedarf es nicht nur der Deklaration der gesetzgebenden und der rechtsprechenden Gewalt als nicht-öffentliche Gewalt, sondern es musste verhindert werden, dass der Bürger in der Lage ist, auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht diese Deklaration auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüfen zu lassen.
Dieser Überprüfung entspricht jede einzelne Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der vom Bürger ein Gesetz oder eine Rechtsprechung oder der Status eines Richters als ungesetzlicher Richter wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz angefochten worden ist, wird bzw. noch werden kann.
Jetzt konnte der Bundestag das seit 1951 im Bundesverfassungsgerichtsgesetz und ab 1969 in Artikel 93 GG enthaltene Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht einfach "berichtigen", und die Verfassungsbeschwerde nur noch zulassen, wenn die Rechte durch die vollziehende Gewalt verletzt sind. Da hätte wohl auch der letzte Bürger mitbekommen, dass hier faktisch eine umfassende Entrechtung stattfinden soll.
Also wurden weder Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG noch § 90 Abs. 1 BVerfGG geändert, in denen das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde enthalten
ist. Also wird vom Bürger auf dieser Grundlage die Verfassungsbeschwerde erhoben, in der Meinung, dass öfffentliche Gewalt auch das enthält, was normalerweise drinnen ist: die gesetzgebende, die
vollziehende und die rechtspechende Gewalt.Und also blieb den Bürgern das Recht auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde erhalten.
Damit konnten - und können - die Bundesverfassungsrichter auch nicht verhindern, dass Verfassungsbeschwerden auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG bzw. § 90 Abs. 1 BVerfGG wegen Verletzungen der Rechte durch die öffentliche Gewalt (alle drei Gewalten) erhoben werden, aber sie können - unter
tätiger Mithilfe des Bundestages - verhindern, dass Verfassungsbeschwerden erfolgreich sind. Und so geschah es:
Eingereichte Verfassungsbeschwerden werden am
Bundesverfassungsgericht systematisch abgeschlachtet.
.
Das Mordwerkzeug der Bundesverfassungsrichter, die sinnbildliche Gaskammer für Verfassungsbeschwerden, sind
Und folglich lautet der am meisten verkündete Lieblingssatz der Bundesverfassungsrichter:
"Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Damit ist die Verfassungsbeschwerde geschlachtet, die angezeigten Verletzungen an den Rechten von uns Bürgern bestehen aber weiter.
Da fragt man sich doch zwangläufig, ist die Entscheidung der Bundesverfassungsrichter, nicht zu entscheiden, mit dem Grundgesetz vereinbar, als die Richter durch Artikel § 93 Abs. 1 GG verpflichtet sind, über erhobene Verfassungsbeschwerden zu entscheiden?
Zur Seite verbrecherischer Bundestag.
Und welche unrühmliche Rolle spielen die intriganten Bundesverfassungsrichter dabei, dass wir keine Rehabilitation unserer verletzten Rechte erreichen können?
Das ganze Szenarium, mit dem uns das Recht auf Erhebung und qualifizierte Prüfung und Bescheidung unserer Verfassungsbeschwerden umfasst, kann durchaus zutreffend als Karlsruher Rechte-Holocaust bezeichnet werden. Hierzu vorab die Seite mit zwei weiteren Unterseiten