Vorab:
Eine Verfassungsbeschwerde zu erheben ist völlig sinnlos.
Umfassendere Ausführungen zur Diskrepanz von BVerfGG zum Grundgesetz sind im Volksantrag in § 5 GGEinfG in Absatz 3 enthalten (www.volk-an-die-macht.de). Sie können dort auch über Volksantrag am Stück aufgerufen werden, dort die Seiten 116 bis 143.
Totschlagparagraph 93a BVerfGG.Eine „Meisterleistung“ der Staatsgewalt, wie man uns Bürger um das Recht betrügt, wirksam Verletzungen an den Verfassungsrechten zu monieren. Am 09.08.1963 wurde die überarbeitete Fassung des BVerfGG im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Eingeschlossen § 93a Abs. 1. Er lautet:
§ 93a BVerfGG
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
§ 93d BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf
keiner Begründung.
Hinweis: Zu § 93d BVerfGG wird gesondert vorgetragen.
Und seither sind die Bundesverfassungsrichter vom einfachen Gesetzgeber durch einfachgesetzliche Bestimmung - "§§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG" - dazu berechtigt worden, erhobene Verfassungsbeschwerden, mit denen wir Bürger Verletzungen unserer Verfassungsrechte monieren können sollen, ohne jede Begründung und auch absolut willkürlich totzuschlagen. Beispiel BVerfGE 1 BvR 3347/13:
Die Gedanken sind damit frei – hinsichtlich der Frage, warum die vorstehende Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Vielleicht kann einer der Besucher der Seite einen Tipp geben? Wir können auch gemeinsam würfeln: Wer verliert, darf festlegen, warum die Verfassungsbeschwerde totgeschlagen worden ist - von den Hütern des Grundgesetzes, den Bundesverfassungsrichtern.
Bleibt im Grundsatz nur die fatalistische Feststellung: Warum sollen sich die Bundesverfassungsrichter mit Verfassungsbeschwerden des Jedermann herumschlagen, wenn sie vom Gesetzgeber berechtigt sind, Verfassungsbeschwerden einfach nicht zur Entscheidung anzunehmen? Und das auch noch ohne jede Begründung? Die Bundesverfassungsrichter müssten ja schön blöd sein, wenn sie diese Ermächtigung ungenutzt lassen würden. Der Sprachgebrauch würde formulieren: "Lieber einen Bauch vom Saufen, als einen Buckel vom über die Akten beugen."